Looking up...
The court ruled in favor of the plaintiff based on the greater weight of evidence presented.
Das Gericht sprach dem Kläger aufgrund des höheren Beweismaßes der vorgelegten Beweise Recht zu.
Ein Beweismaß, das überwiegt und als ausreichend für eine Entscheidung angesehen wird, insbesondere wenn die Beweise nicht eindeutig sind.
In civil cases, the greater weight of evidence is often the standard used to determine liability.
In Zivilverfahren wird häufig das höhere Beweismaß verwendet, um die Haftung zu bestimmen.
The jury found that the greater weight of evidence supported the defendant's claim of self-defense.
Die Geschworenen befanden, dass das höhere Beweismaß den Anspruch der Notwehr des Beklagten stützte.
Wird im angelsächsischen Rechtssystem (Common Law) verwendet, um das erforderliche Maß an Überzeugungskraft für eine gerichtliche Entscheidung zu beschreiben.
Im angelsächsischen Recht gibt es verschiedene Beweismaße: 'greater weight of evidence' (zivilrechtlich), 'beyond reasonable doubt' (strafrechtlich) und 'clear and convincing evidence' (höheres zivilrechtliches Maß). Im deutschen Recht entspricht 'greater weight of evidence' am ehesten der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO), während 'beyond reasonable doubt' dem strafrechtlichen Grundsatz 'in dubio pro reo' nahekommt.
Obwohl der Begriff aus dem Common Law stammt, wird er gelegentlich in deutschen juristischen Texten verwendet, insbesondere in Übersetzungen oder bei der Auseinandersetzung mit internationalem Recht. Im deutschen Rechtssystem ist jedoch die freie Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) der maßgebliche Grundsatz.
Der Begriff stammt aus dem englischen Rechtswesen und setzt sich aus 'greater weight' (höheres Gewicht) und 'of evidence' (der Beweise) zusammen. Er beschreibt die Idee, dass eine Seite in einem Rechtsstreit mehr überzeugende Beweise vorlegen muss als die andere.
Wird hauptsächlich in zivilrechtlichen Verfahren (Civil Law) verwendet, während im Strafrecht meist der strengere Maßstab 'beyond reasonable doubt' (jenseits vernünftigen Zweifels) gilt. Im deutschen Rechtssystem entspricht dies am ehesten dem Prinzip der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO).