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  4. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

/ˈaʁbaɪ̯tˌneːmɐˌʔyːbɐˌlasʊŋsɡəˌzɛt͡s/
deutsches Gesetz zur Leiharbeit

Das AÜG regelt die Überlassung von Arbeitnehmern durch Verleihunternehmen an Entleiher.

Das AÜG ist das Gesetz, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für Zeitarbeit in Deutschland festlegt.


Recht
formell

Deutsches Bundesgesetz, das die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern durch Verleihfirmen an Dritte regelt.

Nach dem AÜG benötigen Verleihunternehmen eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.

Das AÜG schreibt vor, dass Zeitarbeitsfirmen eine Genehmigung der Arbeitsagentur benötigen.

Das AÜG begrenzt die Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung auf 18 Monate.

Das Gesetz legt fest, dass ein Leiharbeiter maximal 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden darf.

Das AÜG trat 1972 in Kraft und wurde seitdem mehrfach novelliert, zuletzt 2023.

Kollokationen

AÜG-konformim Einklang mit den Bestimmungen des AÜG stehendAÜG-VorschriftenRegelungen des ArbeitnehmerüberlassungsgesetzesAÜG-ErlaubnisGenehmigung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

Synonyme

LeiharbeitsgesetzZeitarbeitsgesetz

Verwandte Ausdrücke

ZeitarbeitRedewendung
temporäre Beschäftigung von Arbeitnehmern über externe Vermittler
Verleiherword
Unternehmen, das Arbeitnehmer an Dritte überlässt
Entleiherword
Unternehmen, das Arbeitnehmer von Verleihern übernimmt

Profi-Tipp

Wichtige Fristen im AÜG

Merke dir: Die maximale Einsatzdauer eines Leiharbeiters bei einem Entleiher beträgt 18 Monate (§1 Abs. 1b AÜG). Danach muss eine Pause von mindestens 3 Monaten eingehalten werden, bevor der gleiche Arbeitnehmer erneut überlassen werden darf.

Goldene Regel

Gleichbehandlungspflicht

Nach §8 AÜG müssen Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten Einsatzdauer beim Entleiher den gleichen Lohn und die gleichen Arbeitsbedingungen erhalten wie vergleichbare Stammmitarbeiter des Entleihers.

Wortursprung

Zusammensetzung aus 'Arbeitnehmer' (Person, die Arbeit leistet), 'Überlassung' (Abtretung von Rechten oder Personen) und 'Gesetz'. Das Kürzel AÜG steht für 'Arbeitnehmerüberlassungsgesetz'. Der Begriff 'Überlassung' bezieht sich hier auf die temporäre Abgabe von Arbeitskräften an andere Unternehmen.

Verwendungshinweise

Das AÜG ist besonders relevant für Zeitarbeitsfirmen und Unternehmen, die Leiharbeiter beschäftigen. Es regelt unter anderem die maximale Einsatzdauer, die Gleichbehandlungspflicht und die Schriftform von Verträgen.

Wortzerlegung

Arbeitnehmer
Person, die gegen Entgelt Arbeit leistet
compound
+
Überlassung
temporäre Abtretung von Arbeitskräften
noun
+
Gesetz
vom Staat erlassene Rechtsnorm
noun
+
(AÜG)
offizielle Abkürzung des Gesetzesnamens
abbreviation
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