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Die Verlängerung eines Vertrags, bei dem ein Arbeitnehmer vorübergehend an ein anderes Unternehmen verliehen wird.
Die Zeitarbeitsfirma und der Entleiher vereinbarten, die Arbeitnehmerüberlassung um ein Jahr zu verlängern.
Das Unternehmen und die Leiharbeitsagentur einigten sich auf eine einjährige Vertragsverlängerung für den Leiharbeitnehmer.
Vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit kann die Arbeitnehmerüberlassung verlängert werden, sofern beide Parteien zustimmen.
Bevor der ursprüngliche Vertrag endet, darf die Leiharbeit verlängert werden, wenn Arbeitgeber und Leiharbeitsfirma einverstanden sind.
Die Verlängerung muss schriftlich vereinbart werden und unterliegt den gesetzlichen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
In Deutschland gilt nach § 1 Abs. 1b AÜG eine maximale Überlassungsdauer von 18 Monaten in derselben Position beim Entleiher. Danach muss eine Pause von mindestens 3 Monaten eingehalten werden, bevor dieselbe Person erneut überlassen werden darf.
Eine Verlängerung der Arbeitnehmerüberlassung muss immer schriftlich zwischen Verleiher, Entleiher und Arbeitnehmer vereinbart werden, um rechtliche Gültigkeit zu haben.
Zusammensetzung aus 'Arbeitnehmer' (Person, die Arbeit leistet), 'Überlassung' (zeitweise Abtretung) und 'verlängern' (ausdehnen). Der Begriff stammt aus dem deutschen Arbeitsrecht und bezieht sich auf die temporäre Überlassung von Arbeitskräften durch ein Unternehmen an ein anderes.
Wird hauptsächlich in der Zeitarbeitsbranche verwendet. Die maximale Dauer der Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland gesetzlich begrenzt (z.B. 18 Monate in derselben Position beim Entleiher). Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung aller beteiligten Parteien (Verleiher, Entleiher, Arbeitnehmer).