betriebsbedingte Beendigung
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen GründenDie betriebsbedingte Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erfolgte aufgrund von Umsatzrückgängen.
Die Kündigung wurde nicht wegen persönlicher Fehler des Mitarbeiters ausgesprochen, sondern wegen wirtschaftlicher Notwendigkeiten des Unternehmens.
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die nicht auf Gründen in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers beruht, sondern auf dringenden betrieblichen Erfordernissen des Arbeitgebers.
Nach § 1 KSchG muss eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein.
Eine betriebsbedingte Beendigung erfordert nach deutschem Kündigungsschutzgesetz eine nachvollziehbare wirtschaftliche Notwendigkeit.
Die betriebsbedingte Beendigung wurde mit einer Abfindung verbunden.
Trotz betriebsbedingter Gründe kann der Arbeitgeber eine finanzielle Entschädigung anbieten, um Konflikte zu vermeiden.
Der Begriff wird oft im Zusammenhang mit Kündigungsschutzprozessen verwendet. Die betriebsbedingte Beendigung ist eine der drei zulässigen Kündigungsarten nach deutschem Arbeitsrecht (§ 1 KSchG).
Kollokationen
Verwandte Ausdrücke
Profi-Tipp
Prüfung der Rechtmäßigkeit
Eine betriebsbedingte Beendigung muss drei Voraussetzungen erfüllen: 1) Dringendes betriebliches Erfordernis, 2) Ultima-Ratio-Prinzip (keine mildere Maßnahme möglich), 3) Soziale Auswahl bei mehreren betroffenen Arbeitnehmern.
Goldene Regel
Unterschied zu anderen Kündigungsarten
Im Gegensatz zu verhaltens- oder personenbedingten Kündigungen liegt der Grund bei betriebsbedingten Beendigungen außerhalb der Sphäre des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Kündigung unvermeidbar war.
Wortursprung
Zusammensetzung aus 'betrieblich' (wirtschaftlich/organisatorisch) und 'Beendigung' (Ende eines Rechtsverhältnisses). Der Begriff entstand im Kontext des deutschen Arbeitsrechts und ist seit dem 20. Jahrhundert etabliert.
Verwendungshinweise
Der Begriff wird ausschließlich im arbeitsrechtlichen Kontext verwendet. Er setzt voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf äußeren Umständen (z.B. Auftragsrückgang, Rationalisierung) beruht und nicht auf Fehlverhalten des Arbeitnehmers. In der Praxis ist oft eine Abfindung mit der betriebsbedingten Beendigung verbunden, um Kündigungsschutzklagen zu vermeiden.