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Person, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) bei einem Entleiherbetrieb eingesetzt wird, jedoch formal bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist.
Leiharbeiter:innen haben oft weniger Rechte als Festangestellte, z.B. bei Kündigungsfristen.
Zeitarbeitnehmer:innen genießen häufig geringeren Kündigungsschutz als Stammbelegschaft.
Die Zeitarbeitsfirma vermittelt Leiharbeiter:innen an verschiedene Unternehmen.
Die Leiharbeitsagentur stellt Arbeitskräfte temporär für andere Firmen bereit.
Der Doppelpunkt in 'Leiharbeiter:in' markiert die geschlechtergerechte Schreibweise (Binnen-I). Alternativ werden auch Formen wie 'Leiharbeiter:innen' oder 'Leiharbeitende' verwendet.
Leiharbeit unterliegt in Deutschland dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Wichtig: Nach 18 Monaten Einsatz bei demselben Entleiher hat die Leiharbeiter:in Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag beim Entleiher (gemäß § 9 AÜG).
In Deutschland sind geschlechtergerechte Formen wie 'Leiharbeiter:in' oder 'Leiharbeitende' üblich, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Im Schriftverkehr empfiehlt sich die konsistente Verwendung einer Variante.
Zusammensetzung aus 'Leih-' (von 'leihen' im Sinne von 'überlassen') und 'Arbeiter:in'. Der Begriff entstand im Kontext der Arbeitnehmerüberlassungsgesetzgebung (AÜG) in Deutschland, das 1972 eingeführt wurde. 'Leiharbeit' selbst ist eine Lehnübersetzung des englischen 'temporary agency work'.
Der Begriff wird oft in offiziellen Dokumenten und Tarifverträgen verwendet. In informellen Kontexten dominieren umgangssprachliche Varianten wie 'Zeitarbeiter:in' oder 'Leihkraft'. Die geschlechtergerechte Schreibweise (Binnen-I) ist in Deutschland weit verbreitet, wird aber nicht einheitlich angewendet. Rechtlich gesehen sind Leiharbeiter:innen Arbeitnehmer:innen der Zeitarbeitsfirma, nicht des Entleihers.