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Befristung eines Arbeitsvertrags, die ohne Angabe eines sachlichen Grundes erfolgt, insbesondere nach § 14 Abs. 2 TzBfG in Deutschland.
Die sachgrundlose Befristung ist auf maximal zwei Jahre begrenzt und kann höchstens dreimal verlängert werden.
Ein befristeter Vertrag ohne sachlichen Grund darf maximal zwei Jahre dauern und maximal dreimal verlängert werden.
Nach Ablauf der sachgrundlosen Befristung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung, sofern kein sachlicher Grund für die Befristung vorlag.
Nach Ende eines befristeten Vertrags ohne sachlichen Grund kann der Arbeitnehmer eine Festanstellung verlangen.
Die sachgrundlose Befristung ist eine Sonderform der Befristung im deutschen Arbeitsrecht, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
Arbeitnehmer sollten bei sachgrundloser Befristung prüfen, ob die Fristen und Verlängerungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, um spätere Ansprüche auf Festanstellung zu sichern.
Eine sachgrundlose Befristung darf maximal zwei Jahre betragen und höchstens dreimal verlängert werden.
Nach Ablauf der sachgrundlosen Befristung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung, sofern kein sachlicher Grund für die Befristung vorlag.
Zusammensetzung aus 'sachgrundlos' (ohne sachlichen Grund) und 'Befristung' (Zeitbegrenzung eines Vertrags). 'Befristung' stammt vom Verb 'befristen' (zeitlich begrenzen), das sich aus 'be-' (verstärkend) und 'Frist' (Zeitraum) zusammensetzt.
Die sachgrundlose Befristung ist im deutschen Arbeitsrecht nach § 14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) geregelt. Sie ist nur für neu gegründete Unternehmen oder in den ersten zwei Jahren eines Arbeitsverhältnisses zulässig. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob die Befristung rechtmäßig ist, da sie nach Ablauf Anspruch auf eine unbefristete Stelle haben können.